Nahezu alle Händler- und Serviceverträge enthalten Vorbehalte, aufgrund derer der Hersteller Änderungen während der Laufzeit des Vertrages vornehmen kann. Da die Rechtsprechung die Grenze des gesetzlich Zulässigen sehr eng zieht, werden in einigen Verträgen auch Klauseln verwendet mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass die Zustimmung des Geschäftspartners durch Schweigen fingiert wird. Mit dieser Thematik hat sich der BGH erneut in einem für alle fabrikatsgebundenen Kfz-Betriebe bedeutsamen Urteil vom 11. Oktober 2007 (Az. III ZR 63/07) befasst.
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